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Gas:

Tarife gewerblich / Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Erdgas ab 01.01.2012. Alle Tarife zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Die Kenndaten des Erdgases - errechnet aufgrund von Jahresmittelwerten - gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685 - lauten zur Zeit:

  • Luftdruck 991 mbar
  • Gasdruck 22 mbar
  • Gastemperatur 15° C
  • Brennwert 11,64 kWh/m³ (Durchschnittswert für 2010 bei NN)

Abkürzungen:

NB= Nennbelastung
Bd= Benutzungsdauer

Sie sind ebenso wie die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26.10.2006 Bestandteil des Versorgungsvertrages.

I. Gewerbetarif

a) Kleinverbrauchstarif (netto) 1
für Zähler bis zur Zählergröße G 6

  • Arbeitspreis: 7,835 cent/kWh
  • Grundpreis: 27,61 Euro/Jahr

b) Grundpreistarif (Grundversorgungstarif) (netto) 3
für Zähler bis zur Zählergröße G 6

  • Arbeitspreis: 5,820 cent/kWh
  • Grundpreis: 98,17 Euro/Jahr

c) Mehrmengentarif 4
(für Zähler bis 6 NB/Std.)

  • Arbeitspreis: 5,270 cent/kWh
  • Grundpreis G 6: 134,98 Euro/Jahr
  • Grundpreis G 10: 1.020,00 Euro/Jahr
  • Grundpreis G 16: 1.620,00 Euro/Jahr
  • Grundpreis G 25: 2.120,00 Euro/Jahr
  • Grundpreis G 40: 3.450,00 Euro/Jahr
  • Grundpreis G 65: 5.700,00 Euro/Jahr
  • Grundpreis G 100: 8.800,00 Euro/Jahr

Die allgemeinen Preise und Bedingungen der Stadtwerke Velbert GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität und Erdgas im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung nach § 36 Abs. 1 EnWG entsprechen den bekanntgegebenen allgemeinen Tarifen und Bedingungen der Stadtwerke Velbert GmbH für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Elektrizität und Gas.

Der Gesamtverbrauch von Abnehmern, die in räumlicher Verbindung mit Ihrem Haushalt ein Gewerbe betreiben, wird nach dem Gewerbetarif abgerechnet, soweit die Anlagen technisch miteinander verbunden sind.

II. Sonderpreise

Abnehmer mit einem größeren Jahresverbrauch werden nach Zustimmung der Stadtwerke zu einem Sondervertrag beliefert.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abnehmer haben den Stadtwerken alle für die Bildung der Tarife notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, den Stadtwerken jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine andere Einstufung zur Folge hat, unverzüglich mitzuteilen. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung der Tarife maßgebend waren, ohne dass den Stadtwerken Anzeige gemacht worden ist, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen den gezahlten Tarifen und den auf Grund des Ergebnisses der Prüfung zu zahlenden Tarifen für den gesamten Zeitraum der letzten Festsetzung der Tarife nachberechnet werden.

2. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifes nicht statt.

3. Neben den Tarifen werden Vergütungen für die Vorhaltung der technisch notwendigen Messeinrichtung nicht erhoben, mit Ausnahme der Fälle nach Ziff.IA2. und Ziff.IIA2. Für zusätzliche Messeinrichtungen, d.h. für Messeinrichtungen, deren Aufstellung nicht durch Art oder Beschaffenheit der Tarifanlage, sondern durch persönliche Wünsche des Abnehmers notwendig wird, werden folgende Entgelte erhoben:

für einen Zähler G 6   27,16 Euro / Jahr 
für einen Zähler G 10  76,69 Euro / Jahr 
für einen Zähler G 16 110,44 Euro / Jahr 
für einen Zähler G 25 128,85 Euro / Jahr 
für einen Zähler G 40 269,96 Euro / Jahr 
für einen Zähler G 65 527,65 Euro / Jahr 
für einen Zähler G 100 901,92 Euro / Jahr 

4. Kann infolge der Aufstellung einer zusätzlichen Messeinrichtung die technisch notwendige Messeinrichtung verkleinert werden, so beschränkt sich der Zuschlag für die zusätzliche Messeinrichtung auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Zuschlägen für die tatsächlich vorhandene Messeinrichtung und für die technisch notwendige Messeinrichtung.

5. Bei der Zählerablesung werden jeweils nur die von der Messeinrichtung angezeigten vollen Kubikmeter berücksichtigt.

6. Bei Änderung der Grundpreise oder der Arbeitspreise oder der Umsatzsteuer während eines Abrechnungszeitraumes können die Jahresgrundpreise und der Gasverbrauch zeitanteilig abgerechnet werden. Das gleiche gilt bei Einführung sonstiger gesetzlicher, die Tarife betreffende Maßnahmen.

7. Die bisherigen "Allgemeinen Tarifpreise" verlieren mit dem Inkrafttreten der vorstehend genannten Tarife ihre Gültigkeit.

Unter diesem Link können Sie uns Ihre Ablesewerte auch online übermitteln:

Zum Formular Zählerstände


Der vollständige Wortlaut der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)" kann angefordert bzw. in den Geschäftsräumen Kettwiger Str. 2 eingesehen werden.

Velbert im November 2011
Stadtwerke Velbert GmbH

1 Begriffserklärung Kleinverbrauchstarif: Tarif für Kunden mit sehr geringen Verbrauchsmengen (z. B. nur zum Kochen)  zurück

2 Begriffserklärung Verrechnungs-/ Leistungs-/ Arbeitspreis: Die Erdgaskosten für gewerbliche Kunden ergeben sich aus dem verbrauchsunabhängigen Verrechnungs- und Leistungspreis (feste Gebühr pro Jahr) und dem Arbeitspreis (verbrauchsabhängig, Anzahl der m³) zuzüglich der Umsatzsteuer und der Gassteuer (Ökosteuer).  zurück

3 Begriffserklärung Grundpreistarif: Tarif bei niedrigen Verbräuchen (z. B. für die Warmwasserbereitung)  zurück

4 Begriffserklärung Mehrmengentarif: Der am häufigsten angewendete Tarif. Nach ihm werden fast alle Kunden abgerechnet, die mit Erdgas heizen und warmes Wasser bereiten.  zurück

Ansprechpartner:

Geschäftskundenservice
Kettwiger Straße 2
42549 Velbert

Tel.: 02051/988-599
servicegewerbe@stwvelbert.de

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