Merkblatt zu Bauarbeiten
1. Allgemeines
Diese Hinweise gelten für Arbeiten im Bereich von Strom-, Gas- und Wasserversorgungsanlagen in öffentlichen und privaten Grundstücken. Zu diesen Anlagen gehören Kabel, Rohrleitungen, Armaturen, sonstige Einbauteile, Widerlager, kathodische Korrosionsschutzanlagen, Steuer- und Messkabel, Warnbänder u. a. m.
2. Allgemeine Pflichten
2.1 des Bauunternehmers
Jeder Bauunternehmer hat bei Durchführung ihm übertragener Bauarbeiten in öffentlichen und privaten Grundstücken mit dem Vorhandensein unterirdischer Versorgungsanlagen zu rechnen und die erforderliche Sorgfalt zu wahren, um deren Beschädigung zu verhindern. Er hat seine Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend zu unterweisen und zu überwachen.
Die Anwesenheit eines Beauftragten der Stadtwerke Velbert GmbH auf einer Baustelle entbindet den Bauunternehmer oder seinen Beauftragten nicht von der Verantwortung für angerichtete Schäden an Versorgungsanlagen.
Im Bereich von Versorgungsanlagen ist so zu arbeiten, dass der Bestand und die Betriebssicherheit der Anlagen bei und nach Ausführung der Arbeiten gewährleistet bleiben.
2.2 bei privaten Erdarbeiten
Auch wer sich selbst eine Grube gräbt, riskiert hineinzufallen.
In bebauten Gebieten kann er unverhofft auf Leitungen stoßen, sie beschädigen, sich selbst und Andere in Gefahr bringen und unübersehbare Schäden anrichten.
Kabel und Rohre liegen nicht nur unter öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sondern auch in privaten Grundstücken, Feldern, Wiesen und Wäldern.
Schon beim Setzen neuer Zaunpfähle, Masten, Stangen oder bei Schachtarbeiten im Privatgrundstück kann man fündig werden.
Die Haftungsfrage ist eindeutig geklärt:
Wer den Schaden verursacht, muss für die Folgen aufkommen.
Jeder, der graben will, ist verpflichtet, sich rechtzeitig genau zu vergewissern:
- Liegen hier Leitungen?
- Was muss ich berücksichtigen, um sie nicht zu beschädigen?
Die Pflichten für Bauunternehmer gelten entsprechend!
3. Erkundungspflicht
Im Hinblick auf die Erkundigungs- und Sicherungspflicht von Bauunternehmen bei der Durchführung von Bauarbeiten ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten bei der Abteilung 12/14, Planauskunft der Wuppertaler Stadtwerke AG, aktuelle Auskunft über die die Lage und Tiefe der im Bau- bzw. Aufgrabungsbereich liegenden Versorgungsanlagen einzuholen.
Bei Beginn der Bauarbeiten müssen Planunterlagen neuesten Standes vorliegen.
Bei Abweichungen von der Bauplanung oder Erweiterung des Bauauftrages muss eine neue Erkundigung eingeholt werden.
4. Lage von Versorgungsanlagen
Die Stadtwerke Velbert GmbH gibt hinreichend genaue Auskünfte über Lage und Tiefe ihrer Versorgungsanlagen, soweit dies anhand von Bestandsplänen möglich ist.
Lage und/oder Tiefe der Versorgungsanlagen können sich durch Bodenabtragungen, -aufschüttungen, -bewegungen oder durch andere Maßnahmen Dritter nach der Verlegung und Einmessung verändert haben. Deshalb hat das Bauunternehmen die Pflicht, sich über die tatsächliche Lage und Tiefe der angegebenen Versorgungsanlagen durch fachgerechte Erkundigungsmaßnahmen, z. B. Ortung, Querschläge, Suchschlitze o. ä. selbst Gewissheit zu verschaffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Stadtwerke Velbert GmbH keine Angaben über vorhandene Kanalhausanschlussleitungen vorliegen.
5. Baubeginn
Vor Aufnahme von Arbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen muss der Stadtwerke Velbert GmbH der Beginn der Bauarbeiten rechtzeitig, d. h. ca. 7 Tage vor Baubeginn, angezeigt werden.
Das Einholen von Informationen nach Abschnitt 3 und 4 gilt nicht als Anzeige.
6. Fachkundige Aufsicht
Die Arbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen der Stadtwerke Velbert GmbH müssen durch eine fachkundige Aufsicht begleitet werden. Die durch die Stadtwerke Velbert GmbH oder Ihrer Beauftragten erteilten Auflagen müssen eingehalten werden.
7. Maschinelle Arbeiten
Im Bereich von Versorgungsanlagen dürfen Baumaschinen nur so eingesetzt werden, dass die Gefährdung der Anlage ausgeschlossen ist. Falls erforderlich, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen, die mit der Stadtwerke Velbert GmbH abzustimmen sind, zu treffen.
Rohrvortriebs-, Bohr- und Sprengarbeiten, Einschlagen (Rammen) von Pfählen, Bohlen oder Spundwänden, Einspülen von Filtern für Grundwasserabsenkung u. ä. sind ebenfalls mit der Stadtwerke Velbert GmbH abzustimmen.
8. Vorhandene Versorgungsanlagen
Hydranten, Armaturen, Straßenkappen, Kabelverteilerschränke, Transformatorenstationen und sonstige, zur Versorgungsanlage gehörende Einrichtungen müssen während der Bauzeit zugängig bleiben. Insbesondere müssen sie von Baumaschinen, Baumaterialien, Gerüsten, etc. freigehalten werden.
Hinweisschilder oder andere Merkmale dürfen ohne Zustimmung der Stadtwerke Velbert GmbH nicht verdeckt, versetzt oder entfernt werden.
9. Freilegen von Versorgungsanlagen
Versorgungsanlagen dürfen nur durch Handschachtung freigelegt werden. Freigelegte Leitungen sind vor jeglicher Beschädigung, auch vor Einfrieren, zu schützen und gegen Lageveränderungen fachgerecht zu sichern. Widerlager dürfen nicht hintergraben oder freigelegt werden.
Werden Versorgungsanlagen an Stellen, die von der Stadtwerke Velbert GmbH nicht genannt worden sind, angetroffen bzw. freigelegt, ist die Stadtwerke Velbert GmbH unverzüglich zu verständigen. Die Arbeiten sind in diesem Bereich zu unterbrechen, bis mit der Stadtwerke Velbert GmbH Einvernehmen über das weitere Vorgehen hergestellt ist.
10. Maßnahmen bei Freilegung oder Beschädigung von Anlagen
Jede Beschädigung von Versorgungsanlagen der Stadtwerke Velbert GmbH ist unverzüglich zu melden. Wurde trotz alle Vorsichtsmaßnahmen eine Leitung, eine Armatur oder ein sonstiger Anlageteil beschädigt oder finden Sie eine Beschädigung vor -und sei der Schaden noch so gering (Druckstellen, Beschädigung der Ummantelung)- informieren Sie uns bitte sofort. Sichern Sie die Baustelle, bis unser Fachmann eintrifft.
10.1 Gas- und Wasserversorgung
Wenn eine Rohrleitung so beschädigt worden ist, dass der Inhalt austritt, sind sofort Vorkehrungen zur Verringerung von Gefahren zu treffen:
- Gefahrenbereich räumen und weiträumig absichern
- Schadenstelle absperren und Zutritt unbefugter Personen verhindern
- Das zuständige Versorgungsunternehmen unverzüglich benachrichtigen
- Falls erforderlich, Polizei und/oder Feuerwehr benachrichtigen
- Weitere Maßnahmen mit dem Versorgungsunternehmen und den zuständigen Dienststellen abstimmen
- Das Personal darf die Baustelle nur mit Zustimmung des Versorgungsunternehmens verlassen.
Gas
Bei ausströmendem Gas besteht Zündgefahr; Funkenbildung vermeiden, nicht rauchen, kein Feuer anzünden. Angrenzende Gebäude auf Gaseintritt prüfen; falls Gas eingetreten ist, Türen und Fenster öffnen. Keine elektrischen Anlagen bedienen.
Sofort alle Baumaschinen und Fahrzeugmotoren abstellen.
Wasser
Bei ausströmendem Wasser besteht die Gefahr der Aus- und Unterspülung sowie der Überflutung. Deshalb tief liegende Räume und Baugruben erforderlichenfalls von Personen räumen.
10.2 Stromversorgung
Bei beschädigten Kabeln besteht die Gefahr eines elektrischen Schlages, eines Kurzschlusses und, damit verbunden, die Entstehung eines Lichtbogens. Bei Beschädigung eines Versorgungskabels sind die Arbeiten sofort einzustellen, Mitarbeiter und Passanten aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und die Störungsstelle der Stadtwerke Velbert GmbH zu informieren.
Die Arbeiten sind erst wieder aufzunehmen, wenn von Seiten der Stadtwerke Velbert GmbH die Freigabe dazu erteilt worden ist.
10.3 Glasfaserkabel
Glasfaserkabel werden mit Laserstrahlen betrieben, die in bestimmten Fällen das Augenlicht gefährden können.
Darum nicht in ein beschädigtes Kabel schauen!
11. Mindestabstände andere Leitungen zu Kabeln und Rohrleitungen der Stadtwerke Velbert GmbH
- Kreuzungen 0,20 m
- Parallelverlegungen 0,40 m
12. Verfüllung freigelegter Versorgungsanlagen
Vor dem Verfüllen der Baugrube müssen eine Abnahme und eine Aufmessung durch die Stadtwerke Velbert GmbH erfolgen.
Tiefer liegende Erdschichten sind besonders sorgfältig und vorsichtig einzubringen und müssen verdichtet werden. 15 cm rund um die Leitung ist nur Sand zulässig. Bis zu einer Höhe von 40 cm über der Anlage ist nur steinfreies Material einzubauen.
Auf keinen Fall dürfen Leitungsteile eingemauert oder einbetoniert werden.
13. Überbauung von Versorgungsanlagen der Stadtwerke Velbert GmbH
Versorgungsanlagen der Stadtwerke Velbert GmbH dürfen nicht überbaut werden.
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