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Stromtarife Gewerblich

Gültig für gewerblichen Bedarf.

Allgemeiner Tarif für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke Velbert GmbH ab 1. Januar 2012

1. Tarife ohne Leistungsmessung

Ansprechpartner:

Geschäftskundenservice
Kettwiger Straße 2
42549 Velbert

Tel.: 02051/988-599
servicegewerbe@stwvelbert.de

1.1 Eintarif 1  
1.1.1 Verrechnungspreis Eintarif-Zähler 2 36,00 Euro/Jahr netto 42,84 Euro/Jahr brutto
1.1.2 Leistungspreis 2 109,24 Euro/Jahr netto 130,00 Euro/Jahr brutto
1.1.3 Arbeitspreis 2 24,42 Cent/kWh netto 29,06 Cent/kWh brutto
1.2 Zweitarif (Schwachlasttarif) 3  
1.2.1 Zweitarif-Zähler (incl. Tarifschaltung) 61,64 Euro/Jahr netto 73,35 Euro/Jahr brutto
1.2.2 Leistungspreis 153,45 Euro/Jahr netto 182,60 Euro/Jahr brutto
1.2.3 Arbeitspreis (HT) 24,42 Cent/kWh netto 29,06 Cent/kWh brutto
1.2.4 Arbeitspreis (NT) (Schwachlast) 16,39 Cent/kWh netto 19,50 Cent/kWh brutto

Schaltzeiten für die Schwachlastregelung:
täglich von 20 - 6 Uhr u. sonntags zusätzlich von 6 - 20 Uhr

2. Durchschnittspreisbegrenzung 4
35,10 Cent/kWh netto 41,77 Cent/kWh brutto
3. Sonderabkommen Elektro-Wärmespeicher 5
Arbeitspreis (NT) 15,49 Cent/kWh netto 18,43 Cent/kWh brutto
Bereitstellungspreis 18,54 Euro/Jahr netto 22,06 Euro/Jahr brutto

Schaltzeiten für die Wärmespeicheranlagen:
täglich zwischen 22 - 6 Uhr

4. Konzessionsabgabe 6

Die im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I, S. 12, berichtigt S. 407) an kommunale Gebietskörperschaften zu entrichtende Konzessionsabgabe ist im Entgelt enthalten und beträgt :

  • im Rahmen des Schwachlasttarifes 0,61 Cent/kWh
  • im Rahmen der übrigen Tarife 1,59 Cent/kWh.

Abkürzungen:

HT=Hochtarif
NT=Niedertarif (Schwachlasttarif)
Lw=Leistungswert

5. Stromsteuer

Im Entgelt ist die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG) in der aktuellen Fassung enthalten. Sie beträgt z.Zt. netto 2,05 cent/kWh.

6. EEG- und KWK-Umlage

Im Entgelt ist die Umlage aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) enthalten.
  

1 Begriffserklärung Eintarif: Die meisten Haushalte werden nach dem Tarif - Eintarif, abgerechnet. Sie zahlen einen festen Verrechnungs- und Leistungspreis im Jahr und einen Arbeitspreis für die verbrauchte Energie. zurück

2 Begriffserklärung Verrechnungs-/ Leistungs-/ Arbeitspreis: Die Stromkosten für Haushalte ergeben sich aus dem verbrauchsunabhängigen Verrechnungs- und Leistungspreis (feste Gebühr pro Jahr) und dem Arbeitspreis (verbrauchsabhängig, Anzahl der Einheiten - kWh oder m) zuzüglich der Umsatzsteuer und der Stromsteuer (Ökosteuer). zurück

3 Begriffserklärung Zweitarif: Einige Haushalte haben einen Zweitarif-Zähler mit Tarifschaltung. Sie haben einen Zähler mit zwei Zählwerken, ein Zählwerk für den Verbrauch im Hochtarif, ein Zählwerk misst die Kilowattstunden, die im Niedertarif / während der Schwachlastzeiten (täglich von 20.00 Uhr - 6.00 Uhr und sonntags den ganzen Tag) verbraucht werden.  zurück

4 Begriffserklärung Durchschnittspreisbegrenzung: Haushalte, die im Hochtarif bzw. im normalen Eintarif unter einem bestimmten Mindestjahresverbrauch liegen, werden nach der Durchschnittspreisbegrenzung abgerechnet. Sie zahlen nur einen Verrechnungspreis, der Leistungspreis entfällt, und die verbrauchten Kilowattstunden werden nach Punkt 3 des Preisblattes abgerechnet. Die Berechnung nach der Durchschnittspreisbegrenzung ist in dem Fall günstiger.  zurück

5 Begriffserklärung Sonderabkommen Elektro-Wärmespeicheranlagen: Elektrische Nachtspeicheranlagen werden nach dem Sonderabkommen Elektro-Wärmespeicheranlagen abgerechnet. zurück

6 Begriffserklärung Konzessionsabgabe: In den Arbeitspreisen ist die Konzessionsabgabe enthalten. Die Konzessionsabgabe wird mit der Stromrechnung erhoben und an die Stadt abgeführt für die Benutzung der öffentlichen Flächen, Wege und Straßen, in denen Kabel- und Rohrnetze verlegt wurden. zurück

 

Hilfsmittel: