Stromtarife Privat
Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke Velbert GmbH ab 1. April 2010
1. Tarife ohne Leistungsmessung
Abkürzungen:
HT=Hochtarif
NT=Niedertarif (Schwachlasttarif)
Lw=Leistungswert
| 1.1 Eintarif 1 | ||
|---|---|---|
| 1.1.1 | Verrechnungspreis Eintarif-Zähler 2 | 42,84 Euro/Jahr |
| 1.1.2 | Leistungspreis 2 | 53,16 Euro/Jahr |
| 1.1.4 | Arbeitspreis 2 | 22,66 Cent/kWh |
| 1.2 Zweitarif (Schwachlasttarif) 3 | ||
|---|---|---|
| 1.2.1 | Zweitarif-Zähler (incl. Tarifschaltung) | 73,35 Euro/Jahr |
| 1.2.2 | Leistungspreis | 53,16 Euro/Jahr |
| 1.2.3 | Arbeitspreis (HT) | 22,66 Cent/kWh |
| 1.2.4 | Arbeitspreis (NT) (Schwachlast) | 16,75 Cent/kWh |
Schaltzeiten für die Schwachlastregelung:
täglich von 20 - 6 Uhr u. sonntags zusätzlich von 6 - 20 Uhr
2. Durchschnittspreisbegrenzung 4
| 25,64 Cent/kWh |
3. Sonderabkommen Elektro-Wärmespeicher 5
| Arbeitspreis (NT) | 16,07 Cent/kWh |
| Bereitstellungspreis | 22,06 Euro/Jahr |
Schaltzeiten für die Wärmespeicheranlagen:
täglich zwischen 22 - 6 Uhr
4. Konzessionsabgabe 6
Die im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I, S. 12, berichtigt S. 407) an kommunale Gebietskörperschaften zu entrichtende Konzessionsabgabe ist im Entgelt enthalten und beträgt :
- im Rahmen des Schwachlasttarifes 0,61 Cent/kWh
- im Rahmen der übrigen Tarife 1,59 Cent/kWh.
Ansprechpartner:
Privatkundenservice
Kettwiger Straße 2
42549 Velbert
Tel.: 02051/988-555
info@stwvelbert.de
5. Stromsteuer
Im Entgelt ist die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG) in der aktuellen Fassung enthalten. Sie beträgt z.Zt. netto 2,05 cent/kWh. Für Kunden, die nach § 9 StromStG einen ermäßigten Steuersatz zu entrichten haben, werden die Arbeitspreise der Allgemeinen Tarife entsprechend herabgesetzt. Die Steuerermäßigung ist - ggf. auch rückwirkend - ab dem im Erlaubnisschein angegebenen Datum zu berücksichtigen.
6. EEG- und KWK-Umlage
Im
Entgelt ist die Umlage aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (EEG) und des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) enthalten.
1 Begriffserklärung Eintarif: Die meisten Haushalte werden nach dem Tarif - Eintarif, abgerechnet. Sie zahlen einen festen Verrechnungs- und Leistungspreis im Jahr und einen Arbeitspreis für die verbrauchte Energie. zurück
2 Begriffserklärung Verrechnungs-/ Leistungs-/ Arbeitspreis: Die Stromkosten für Haushalte ergeben sich aus dem verbrauchsunabhängigen Verrechnungs- und Leistungspreis (feste Gebühr pro Jahr) und dem Arbeitspreis (verbrauchsabhängig, Anzahl der Einheiten - kWh oder m). zurück
3 Begriffserklärung Zweitarif: Einige Haushalte haben einen Zweitarif-Zähler mit Tarifschaltung. Sie haben einen Zähler mit zwei Zählwerken, ein Zählwerk für den Verbrauch im Hochtarif, ein Zählwerk misst die Kilowattstunden, die im Niedertarif / während der Schwachlastzeiten (täglich von 20.00 Uhr - 6.00 Uhr und sonntags den ganzen Tag) verbraucht werden. zurück
4 Begriffserklärung Durchschnittspreisbegrenzung: Haushalte, die im Hochtarif bzw. im normalen Eintarif unter einem bestimmten Mindestjahresverbrauch liegen, werden nach der Durchschnittspreisbegrenzung abgerechnet. Sie zahlen nur einen Verrechnungspreis, der Leistungspreis entfällt, und die verbrauchten Kilowattstunden werden nach Punkt 3 des Preisblattes abgerechnet. Die Berechnung nach der Durchschnittspreisbegrenzung ist in dem Fall günstiger. zurück
5 Begriffserklärung Sonderabkommen Elektro-Wärmespeicheranlagen: Elektrische Nachtspeicheranlagen werden nach dem Sonderabkommen Elektro-Wärmespeicheranlagen abgerechnet. zurück
6 Begriffserklärung Konzessionsabgabe: In den Arbeitspreisen ist die Konzessionsabgabe enthalten. Die Konzessionsabgabe wird mit der Stromrechnung erhoben und an die Stadt abgeführt für die Benutzung der öffentlichen Flächen, Wege und Straßen, in denen Kabel- und Rohrnetze verlegt wurden. zurück
Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26.10.2006" ist Bestandteil des Versorgungsvertrages. Der vollständige Wortlaut kann angefordert bzw. in den Geschäftsräumen Kettwiger Straße 2 eingesehen werden.
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